Satzung

Die vorliegende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung der DGSS in Regensburg am 28. September 2019.

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Satzung der DGSS

Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e.V. (im Folgenden “Gesellschaft” oder DGSS genannt), hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Gesellschaft vereinigt in der Sprecherziehung Tätige sowie Freunde und Förderer. Sie sucht, die Verbindung von Sprechwissenschaft und Sprecherziehung zu vertiefen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung, Lehre und Pflege der gesprochenen deutschen Sprache: in Gespräch, Diskussion, Rede, Lesen, Erzählen, Künstlerischem Sprechen, deren Voraussetzung und störungsfreier Funktion in unmittelbarer und medienvermittelter Kommunikation.

(2) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks veranstaltet die Gesellschaft wissenschaftliche Fachtagungen, fördert fachspezifische Forschungsvorhaben und veröffentlicht regelmäßig wissenschaftliche Publikationen. Sie unterstützt damit die Aus- und Fortbildung der Angehörigen sprechender Berufe und widmet sich der Sprachpflege sowie der Jugendförderung und Erwachsenenbildung.

(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern in der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.

(1) Mitglied der Gesellschaft kann werden

(a)    wer in Sprechwissenschaft und Sprecherziehung forschend oder lehrend tätig ist;

(b)   wer die Arbeit der Gesellschaft fördert;

(c)    Studierende, die sich auf eine Abschlussprüfung in Sprechwissenschaft und/ oder Sprecherziehung vorbereiten.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Antrag voraus, über den der Vorstand mit Mehrheit entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand dem/der Antragsteller(in) die Annahme seines/ihres Antrages schriftlich mitgeteilt hat.

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der/die Antragsteller(in) Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Auf Vorschlag des Beirats wird vom Vorstand verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft angetragen.

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

(a) Tod;

(b) Wegfall der Voraussetzung des § 3 Abs. (1);

(c) Kündigung der Mitgliedschaft;

(d) Streichung von der Mitgliederliste;

(e) Ausschluss.

In diesem Fall entstehen keine Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft.

(2) Eine Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres und mit einer Frist von drei Monaten zulässig. Sie ist schriftlich an die/den 1. Vorsitzende(n) zu richten.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Gesellschaftsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

(5) Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossen. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(2) In begründeten Fällen kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(3) Förderungsbeiträge und Spenden können in beliebiger Höhe einmalig oder regelmäßig geleistet werden.

(1) Alle Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können einzeln oder gemeinschaftlich Anträge an die Organe der Gesellschaft (§ 7) stellen und haben ein Recht auf Auskünfte über alle die Gesellschaft und ihre Aufgaben betreffenden Fragen.

(2) Jedes Mitglied hat bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist nicht möglich.

(3) Landesverbände

(3.1) Die Mitglieder können sich in Landesverbänden zusammenschließen. Die Landesverbände sind Zweigvereine der Gesellschaft.

(3.2) Ihre Aufgabe ist die Verwirklichung des in § 2 genannten Zweckes der Gesellschaft, insbesondere durch

- Erfahrungsaustausch

- Fortbildungsveranstaltungen

- Verfolgung berufs-, standes- und ausbildungspolitischer Ziele.

(3.3) Bezeichnung, Organisation und Rechtsform der Landesverbände bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft.

(3.4) Ein Vertreter jedes Landesverbandes berichtet dem Vorstand der Gesellschaft in der Regel zweimal jährlich über die Tätigkeiten.

Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Beirat, die Studierendenvereinigung, die Mitgliederversammlung. Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, 2 Beisitzer(inne)n, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in).

(2) Zum/zur 1. Vorsitzenden ist in der Regel ein(e) promovierte(r) hauptamtliche(r) Fachvertreter(in) oder Professor(in) an einer Hochschule zu wählen. Ausnahmen regelt die Mitgliederversammlung.

(3) Die beiden Vorsitzenden vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jede(r) für sich allein.

(4) Alle Vorstandsmitglieder müssen Sprecherzieher(innen) (DGSS) sein, oder ein Diplom oder Zeugnis einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule erworben haben, das nach einem abgeschlossenen sprechwissenschaftlichem und/oder sprecherzieherischem Studium zur Ausübung des Berufs einer Sprecherzieherin/eines Sprecherziehers qualifiziert.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

(b)   Einberufung der Mitgliederversammlung;

(c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(d)   Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

(e)    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

(f)    Genehmigung von Veranstaltungen im Namen der Gesellschaft;

(g)   Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Eine außerordentliche Vorstandsitzung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich und mit Angabe des Zweckes verlangen.

(3) Weigert sich der/die 1. Vorsitzende, so ist jedes andere Vorstandsmitglied zur Einberufung berechtigt. Es übernimmt dann für diese Sitzung die Rechte und Pflichten des/der 1. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand muss den Mitgliedern mindestens alle sechs Monate über die Arbeit der Gesellschaft berichten.

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Die näheren qualifizierenden Bedingungen für eine Wählbarkeit regelt § 8, Abs. 2 und 4.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder tritt es zurück, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen oder zurückgetretenen Mitglieds.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht (binnen 14 Tagen) eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei einer Einberufung des Vorstandes ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine dringliche Entscheidung. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. in ihrer/seiner Abwesenheit die der/des die Sitzung Leitenden den Ausschlag.

(2) Vorstandsentscheidungen können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn keine Vorstandssitzung erfolgt.

(3) In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in einem eigenen Protokoll einzutragen und vom/von der Sitzungsleiter(in) sowie dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben.

Eintragungen müssen enthalten:

(a)    Zeit und Ort der Sitzung,

(b)   die Namen der Teilnehmenden und der Leiterin/ des Leiters,

(c)    eventuelle Entschuldigungen,

(d)   die gefassten Beschlüsse und dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen).

(1) Innerhalb der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet

(2) Der Vorstand der Gesellschaft ist zugleich Vorstand des Beirats.

(3) Der Beirat besteht aus zwei ständigen Kommissionen: der Wissenschaftskommission und der Berufskommission. Gleichzeitige Mitgliedschaft ist nicht möglich. Mitglieder des Vorstandes können beratend an den Sitzungen der ständigen Kommissionen teilnehmen. Sowohl der Beirat als ganzer als auch seine ständigen Kommissionen beschließen Empfehlungen an den Vorstand.

(1) Er koordiniert die Arbeit der Wissenschafts- und der Berufskommission.

(2) Protokolle der Kommissionen sowie eventuell zusätzlich eingerichteter Ausschüsse werden dem Beirat zugänglich gemacht.

(3) Bei Fortbildungs- und Veranstaltungsfragen kann nur der Beirat Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

(4) Für Sitzungen, ihre Einberufung und das Verfahren der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung (§§ 16, 17, 18) entsprechend.

(5) Die Ladungsfristen können durch Beschluss des Vorstands im Einvernehmen mit den beiden Kommissionsvorsitzenden verkürzt werden.

1. Die Wissenschaftskommission

(1.1) Ihr können nur Mitglieder der DGSS angehören, die eine Prüfung im Sinne von § 8 (4) abgelegt haben und die sich über die sprecherzieherische Arbeit hinaus sprechwissenschaftlich ausgewiesen haben sowie promoviert sind oder an einer Hochschule tätig sind; diese Bedingungen gelten nicht für das nach 1.3 gewählte Mitglied. Die Höchstzahl der Mitglieder der Wissenschaftskommission beträgt 18.

(1.2) Leiter(innen) von Prüfstellen der DGSS sind Mitglied kraft Amtes. Leiter(innen) von Ausbildungsgängen an Universitäten und Kunsthochschulen haben das Recht auf Mitgliedschaft für sich oder einen von ihm/ihr benannten Vertreter. Diesen Anspruch melden sie beim Vorstand schriftlich an.

(1.3) Die Studierendenvereinigung wählt ein Mitglied ihres Vorstandes sowie ein Ersatzmitglied für zwei Jahre in die Wissenschaftskommission.

(1.4) Die Hälfte der wählbaren Mitglieder der Wissenschaftskommission nach Abs. 1 wird alle zwei Jahre neu bestimmt. Bei ungeraden Zahlen entscheidet das Los. Wiederwahl ist möglich. Alle Organe der Gesellschaft können der Wissenschaftskommission Vorschläge machen. Die Wissenschaftskommission beschließt eine Empfehlung an den Vorstand der Gesellschaft. Dieser beschließt über die Aufnahme jedes Mitglieds mit 2/3-Mehrheit.

(1.5) Für Austritt bzw. Ausschluss aus der Wissenschaftskommission gilt der § 4 sinngemäß. Ist davon ein(e) Prüfstellenleiter(in) betroffen, gilt die entsprechende Prüfstelle als geschlossen. Darüber hinaus kann ein Mitglied auf Empfehlung der Wissenschaftskommission durch den Vorstand der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss besteht ein Einspruchsrecht beim Beirat. Der Beirat kann mit 2/3-Mehrheit dem Vorstandsbeschluss widersprechen. Daraufhin muss der Vorstand neu entscheiden.

(1.6) Die Aufgaben der Wissenschaftskommission sind:

(a)    Austausch von Forschungsergebnissen, Arbeit an sprechwissenschaftlichen Grundlagen und an Methoden der Sprecherziehung,

(b)    Verbindung zu angrenzenden Fachgebieten,

(c)    Rechenschaftsbericht zu jeder Mitgliederversammlung (wenigstens alle zwei Jahre),

(d)   Angelegenheiten von Studium und Prüfung für Sprecherzieher/Sprecherzieherinnen,

(e)    Vorbereitung von Veranstaltungen,

(f)    Wissenschaftliche Veröffentlichungen der Gesellschaft. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag der Wissenschaftskommission ein Herausgeberkollegium, das für die Gesellschaft die Reihe Sprache und Sprechen und andere Publikationen der Gesellschaft inhaltlich eigenverantwortlich herausgibt. Das Kollegium besteht aus vier Mitgliedern der Wissenschaftskommission und einem Mitglied der Berufskommission. Es müssen alle Teilgebiete des Fachs vertreten sein. Das Kollegium erarbeitet ein Publikationskonzept, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand über die Nachfolge auf Vorschlag der Wissenschaftskommission.

(1.7) Die Wissenschaftskommission wählt eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende leitet die erforderlichen Arbeiten, beruft Sitzungen ein und leitet sie. Für Sitzungen, ihre Einberufung und das Verfahren der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der §§ 16-18 entsprechend. Er/Sie kann Ladungsfristen in Einvernehmen mit dem Vorstand verkürzen. Der/die Vorsitzende der Wissenschaftskommission hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

2. Die Berufskommission

(2.1) Ihr gehören an:

(a)    je ein(e) Delegierte(r) sowie ein Ersatzmitglied aus jedem Landesverband der DGSS (§ 6, Abs. 3), die Mitglieder der DGSS sind,

(b)    die Studierendenvereinigung wählt ein Mitglied ihres Vorstandes sowie ein Ersatzmitglied für zwei Jahre in die Berufskommission,

(c)    von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Mitglieder. Die Höchstzahl der Mitglieder in der Berufskommission beträgt 18.

(2.2) Die Aufgaben der Berufskommission sind:

(a) Entwicklung berufspolitischer Programme und Konzepte auf Bundesebene,

(b) Koordinierung der Arbeit der Landesverbände,

(c) Verbesserung von PR-Konzepten,

(d) Unterstützung bei der Kooperation mit anderen Berufsverbänden,

(e) Mitwirkung an Prüfungsordnung und Studienrahmenplan,

(f) Beratung des Vorstandes in berufspolitischen Fragen,

(g) Rechenschaftsbericht zu jeder Mitgliederversammlung (wenigstens alle zwei Jahre).

(2.3) Die Berufskommission wählt eine(n) Vorsitzende(n). Der/Die Vorsitzende leitet alle erforderlichen Arbeiten, beruft Sitzungen ein und leitet sie. Für Sitzungen, ihre Einberufung und das Verfahren der Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen der §§ 16-18 entsprechend. Er/Sie kann Ladungsfristen im Einvernehmen mit dem Vorstand verkürzen. Der/die Vorsitzende der Berufskommission hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

(2.4) Für Austritt bzw. Ausschluss gilt § 4 sinngemäß.

(1) Mitglieder der Studierendenvereinigung sind alle Studentinnen und Studenten der Sprechwissenschaft/ Sprecherziehung, die Mitglied der DGSS sind. Gewählte Mitglieder des Vorstandes der Studierendenvereingung bleiben auch dann Mitglied der Studierendenvereinigung, wenn sie während ihrer Amtszeit ihr Studium abschließen; ihre Mitgliedschaft in der Studierendenvereinigung endet in einem solchen Fall mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.

(2) Aufgaben und Ziele der Studierendenvereinigung:

(a) Erfahrungs- und Informationsaustausch

       zwischen den Studentinnen und Studenten der Sprechwissenschaft/Sprecherziehung,

       zwischen der Studendierendenvereinigung und den Leiter(innen) von Prüfstellen sowie anderen Ausbildungs- und Studiengängen,

       zwischen der Studierendenvereinigung und den übrigen Organen der DGSS,

(b) Verbesserung der Studienmöglichkeiten an den einzelnen Prüfstellen.

(3) Die Studierendenvereinigung wählt einen Vorstand. Der Vorstand umfasst sieben Mitglieder aus mindestens drei Studienorten (sechs Vorstände plus eine(n) Schatzmeister(in)). Dieser gewählte Vorstand entsendet je eine(n) Vertreter(in) in die Wissenschaftskommission und in die Berufskommission.

(4) Ein Mitglied des Vorstands hat das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstands der Studentinnen- und Studentenvereinigung teilzunehmen.

(1) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Über den Tagungsort und -termin entscheidet der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind durch den/die 1. Vorsitzende(n) der Gesellschaft einzuberufen. Sie müssen mindestens sechs Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin den Mitgliedern schriftlich angekündigt werden. Die endgültige Einladung ist zusammen mit der Tagesordnung 30 Tage vor dem Termin zuzustellen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden einzuberufen:

(a) auf Beschluss des Vorstandes,

(b) auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/5 der Mitglieder.

(4) Weigert sich der/die 1. Vorsitzende, so kann jedes andere Vorstandsmitglied die Versammlung einberufen. Weigern sich auch diese, so ist jedes Mitglied der Gesellschaft zur Einberufung berechtigt. Es führt in diesem Falle den Vorsitz.

(5) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist auf einen Monat verkürzt werden.

(6) Den Mitgliedern ist der Zweck bekanntzugeben, der die Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

(a)    den Vorstand zu wählen. Der/Die 1. und 2. Vorsitzende werden geheim gewählt. Für ihre Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, dann gilt in einem zweiten Wahlgang relative Mehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(b)   über alle ihr vorgelegten Anträge zu beschließen. Diese Beschlüsse binden den Vorstand und den Beirat.

(c)    die wählbaren Mitglieder der Berufskommission zu wählen.

(d)   die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen.

(e)    über abgelehnte Aufnahmeanträge (§ 3, Abs. 3) zu befinden.

(f)    Rechnungsprüfer(innen) zu bestellen und deren Bericht entgegenzunehmen.

(g)   den Vorstand zu entlasten.

(1) Der/Die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er/sie verhindert, so übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Leitung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den fälligen Jahresbeitrag entrichtet haben.

(3) Anträge zur Tagesordnung, auch satzungsändernde, können von jedem stimmberechtigten Mitglied der Gesellschaft gestellt werden. Sie sind mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin an den/die 1. Vorsitzende(n) zu richten. Dringlichkeitsanträge, aber keine satzungsändernden, können später auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder es wünschen.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für satzungsändernde Beschlüsse ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt. Es ist von den Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mehr als 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der DGSS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main. Der Empfänger darf das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden, insbesondere in der Sprachheilarbeit.

(3) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung werden von der Gesellschaft zwei Mitglieder bestellt, die Liquidatoren im Sinne der §§ 48ff. BGB sind.

Stand:  September 2019

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